Satzung

Satzung des Vereins ,,Förderverein Schulzentrum Leezen e.V.“

  • 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen ,,Förderverein Schulzentrum Leezen e. V.“. Sein Sitz ist in 23816 Leezen.

Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen werden.

  • 2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO). Dies soll insbesondere erfolgen durch die finanzielle und materielle Förderung und Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsauftrages am Schulzentrum Leezen.

Die vom Verein beschafften Sachgüter werden in einem Verzeichnis festgehalten um diese dann dem Schulzentrum Leezen mit der Auflage zu übergeben, diese ausschließlich für schulische – dem Vereinsziel entsprechenden – Zwecke zu verwenden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

  • 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die sich Zweck und Zielen des Vereins verbunden fühlt. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über den Antrag entscheidet.

Gegen die Entscheidung kann vom Antragsteller und von jedem Mitglied des Vereins binnen 8 Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Geschäftsjahresende
  2. durch Ausschluss aus dem Verein
  3. mit dem Tod des Mitglieds

Ein Mitglied, dass in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Bei Einspruch wird verfahren wie in Satz 2 beschrieben.

  • 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal im Schuljahr einzuberufen. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereins dies beantragen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin ein.

Die Mitgliederversammlung ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach Satzung vom Vorstand zu erledigen sind. Die Leitung der Versammlung ist Vorsitzendenaufgabe.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts Anderes vorsieht. Stimmberechtigt ist, wer für das laufende Geschäftsjahr seinen Beitrag entrichtet hat. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die einfache Mehrheit gilt auch für die Wahl des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
  2. Entgegennahme des Geschäftsjahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Darin sind insbesondere Beschlüsse der Mitgliederversammlung niederzuschreiben. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner beiden Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

  • 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier bis sieben Mitgliedern:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden (1.Stellvertreter)
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart (2.Stellvertreter)
  5. bis zu drei Beisitzern.

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der erste Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Zur Vertretung des Vereins gem. §26 BGB sind jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich befugt. Die Zeichnungsberechtigung für Vereinskonten wird nur Mitgliedern des Vorstandes erteilt.

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre – auf Antrag in geheimer – Abstimmung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied, das die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt, wählen.

Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr sowie den Geschäftsjahresbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres vor.

  • 8 Beratende Stimmen

Zu den Sitzungen des Vorstandes kann mit beratender Stimme je ein Mitglied aus dem Lehrerkollegium und der Schülervertretung des Schulzentrum Leezen hinzugezogen werden.

Gehört keines der Vorstandsmitglieder dem Schulelternbeirat an, so wird zu jeder Sitzung des Vorstandes eines der Mitglieder aus dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme eingeladen.

  • 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Er beträgt mindestens EUR 12,00 im Jahr. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Bankeinzug oder Überweisung. Der Beitrag ist zum 01. Januar fällig.

  • 10 Kassenprüfung

Zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, werden für die Dauer von 2 Jahren für die Kassenprüfung gewählt. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die seit der letzten Mitgliederversammlung durchgeführten Kassenprüfungen.

Eine ordentliche Kassenprüfung ist einmal jährlich für das vergangene Geschäftsjahr

durchzuführen.

  • 11 Satzungsänderung/ Auflösung des Vereins

Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag im Wortlaut in der mit der Einladung übersandten Tagesordnung aufgeführt ist.

  • 12 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an den Schulträger des Schulzentrum Leezen, der es unmittelbar für die Förderung des Schulzentrum Leezen zu verwenden hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein, ohne sich aufzulösen, seine in § 1 der Satzung festgelegten Zwecken dem Sinne ändert, dass diese nicht mehr als gemeinnützig angesehen werden können.

  • 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 12.09.2007 errichtet und am 12.11.2007 in den §§ 1, 6 und 13 geändert.

Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in Kraft.